Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Ob und wie eine Tierhaltungsanlage genehmigt wird, ist in ganz Deutschland einheitlich geregelt und hängt in erster Linie von der Anzahl der geplanten Tierplätze ab. Im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (kurz: 4. BImSchV) sind diese Zahlen unter Punkt 7 genau definiert.
Für relativ kleine Anlagen (z. B. weniger als 15.000 Legehennen oder 1.500 Mastschweine) greift das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) noch nicht, sondern es ist lediglich ein baurechtliches Genehmigungsverfahren notwendig, für das in der Regel die jeweilige Kreisverwaltung zuständig ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist hierbei nicht vorgesehen. Nur die direkten Anlieger*innen der Anlage können die Unterlagen als Betroffene bei der Behörde einsehen und haben nach der Genehmigung ein Widerspruchsrecht. Sofern es sich bei der Anlage um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt (mindestens 51 Prozent des Tierfutters stammen aus eigener Produktion) oder keine anderen Belange gegen das Vorhaben sprechen, wird die Genehmigung in den meisten Fällen erteilt.
Für die Genehmigung mittlerer Anlagen (z. B. für 15.000–39.999 Legehennen oder 1.500–1.999 Mastschweine) ist das Landesumweltamt zuständig, da es sich hierbei um ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Verfahren nach BImSchG handelt (im Fachjargon „Spalte-2-Verfahren“). Von einem „vereinfachten Verfahren“ spricht man deshalb, weil dabei die Öffentlichkeit ebenfalls nicht beteiligt wird, sondern nur direkt Betroffene die Unterlagen einsehen können.
Lediglich für große Anlagen (z. B. ab 40.000 Legehennen oder 2.000 Mastschweinen) wird ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (im Fachjargon „Spalte-1-Verfahren“) und unter Umständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, wird das Vorhaben im Amtsblatt und in den Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts erscheinen, öffentlich bekannt gemacht (siehe Beispiel). Anschließend kann jeder Bürger die Antragsunterlagen für einen Monat in der Genehmigungsbehörde, also dem Landesumweltamt, einsehen und spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Wer Einwendungen nicht rechtzeitig erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und kann in der Regel auch nicht mehr vor Gericht gegen die Anlage vorgehen. Was Sie bei den Einwendungen beachten sollten, können Sie hier nachlesen. Die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden danach in einer Veranstaltung erörtert. Nach diesem Erörterungstermin überprüft die Behörde erneut, ob für die Anlage alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass trotz der Einwendungen die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, muss sie die Genehmigung erteilen. Anderenfalls muss sie die Genehmigung ablehnen.
Ausführliche Informationen zum Genehmigungsverfahren und weitere Hinweise zu den Einwendungen finden Sie in einem Handout, das Rechtsanwalt Peter Kremer für die Kleine Fachtagung Massentierhaltung des BUND am 8. Dezember 2012 zusammengestellt hatte.
Widerstand unterstützen
Alle BürgerInnen haben im Zuge der öffentlichen Beteiligung die Möglichkeit, sich die Antragsunterlagen anzusehen und bis zu 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dabei zählt der Eingang der Einwendungen bei einer der Behörden und nicht das Datum des Poststempels. Einwendungen per E-Mail sind nicht zulässig, während bei Einwendungen per Fax ein Faxprotokoll erstellt und aufbewahrt werden sollte.
Rechtsanwalt Ulrich Werner hat in einem zusammenfassenden Papier klargestellt, dass man bei der Einsichtnahme das Recht hat, sich eigene Notizen, Abschriften oder Auszüge aus den Unterlagen anzufertigen, wozu auch das Abfotografieren der Akten zählt. Sofern in der Behörde ein Kopiergerät zur Verfügung steht, muss dem/der interessierten BürgerIn bei Bedarf zudem die Anfertigung von (ggf. kostenpflichtigen) Kopien ermöglicht werden.
Oft schließen sich die betroffenen Personen in Bürgerinitiativen zusammen, um ihren Forderungen mehr Nachdruck verleihen zu können. Das ist durchaus sinnvoll und wünschenswert. Es muss jedoch dringend davon abgeraten werden, Mustereinwendungen zu verfassen, die von den Einwendern nur unterschrieben und dann gleichlautend an die Genehmigungsbehörde gegeben werden. Zum einen ist eine Bürgerinitiative als Ganzes nämlich meist nicht rechtsfähig. Zum anderen sind die Einwendungen umso erfolgreicher, je individueller die Betroffenheit dargelegt wird. Am erfolgversprechendsten sind demnach Einwendungen von Personen, die in geringem Abstand zur geplanten Anlage wohnen oder deren Grundstückszufahrten an die geplante Anlage angrenzen. Je kleiner der Abstand zur Anlage ist, desto höher ist nämlich auch die Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche, Verkehr etc.
Für den Fall, dass gegen eine erteilte Genehmigung geklagt wird, muss dringend beachtet werden, dass nur die Aspekte gerichtlich geltend gemacht werden können, die bereits im Rahmen der Einwendung schriftlich gegenüber der Behörde vorgetragen wurden. Zudem sind nur die Personen klageberechtigt, die von den Auswirkungen einer Anlage direkt betroffen sind. Aus diesem Grund können Beeinträchtigungen der Natur auch nicht von Privatpersonen eingeklagt werden; dazu sind unter bestimmten Voraussetzungen nur die anerkannten Umweltverbände, zu denen der BUND gehört, befugt. Daher ist es ratsam, dass sich auch die Umweltverbände während der Einwendungsfrist zu dem Vorhaben äußern. Als kleiner Landesverband ist der BUND Brandenburg dabei dringend auf die Zuarbeit der Leute vor Ort angewiesen. Neben der finanziellen Unterstützung durch eine Mitgliedschaft oder Spenden braucht der BUND für seine Stellungnahme in erster Linie Informationen über potentiell betroffene Schutzgebiete oder Biotope im Umkreis der geplanten Anlage.
Da an die Einwendungen also hohe Ansprüche gestellt werden und die Einwendungsfrist insgesamt auf rund 6 Wochen begrenzt ist, sollten so früh wie möglich AnwältInnen und ggf. GutachterInnen mit einbezogen werden. Der BUND unterstützt Sie gerne bei der Suche nach geeigneten Fachleuten.
Muster für Einwendungen und weitere Informationen
- Juristische Möglichkeiten von Betroffenen im Genehmigungsverfahren für Massentierhaltungsanlagen - Praktische Hinweise für Einwendungen gegen Anlagen der Massentierhaltung, Handout von Rechtsanwalt Peter Kremer (pdf, 216 KB, 10 Seiten)
- Widerstand gegen Massentierhaltungsanlagen - Erfahrungen und Empfehlungen aus der Praxis (pdf, 147 KB, 18 Seiten)
- Einsicht in öffentlich ausgelegte Unterlagen bzw. Akteneinsicht: Rechtslage zur Fertigung von Kopien oder zum Abfotografieren von Aktenbestandteile (pdf, 198 KB, 5 Seiten)
- Bürgerinitiative gegen die geplante Massentierhaltungsanlage XYZ - Hinweise für die Erhebungen von Einwendungen (pdf, 79 KB, 3 Seiten)
- Muster-Anfrage zur Luftbelastung (pdf, 15 KB, 2 Seiten)
Da die Luftbelastung durch industrielle Massentierhaltung sehr hoch ist, ist eine Anfrage zur Übermittlung von Winddaten für den betroffenen Standort sehr sinnvoll. - Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, Stand Februar 2014 (pdf, 4.1 MB, 29 Seiten)