Stellungnahmen schreiben
Stellungnahmen geben Bürger*innen die Gelegenheit, sich aktiv für ihre Interessen, ihre Rechte und ihr Lebensumfeld einzusetzen. So kann zum Beispiel die Planung einer Straße oder deren Ausbau Folgen für Ihre Lebensqualität und negative Auswirkungen für die Natur haben. In dieses Planungsverfahren können Sie jedoch eingreifen.
Sie können zum einen persönlich eine Stellungnahme schreiben, wenn Sie direkt betroffen sind. Zum anderen ist eine gesetzliche Verbandsbeteiligung durch einen anerkannten Naturschutzverband möglich. Diese Verbände, darunter der BUND Brandenburg, dürfen sozusagen als "Anwalt der Natur" auftreten, und sich auch äußern und sogar klagen ("Verbandsklage"), wenn sie nicht selbst betroffen sind.
Um die Arbeit an Stellungnahmen und an Verbandsklagen zu bündeln wurde in Potsdam das Landesbüro der anerkannter Naturschutzverbände (LaN) gegründet. Das Landesbüro vereint die brandenburgischen Landesverbände BUND, NABU, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), NaturFreunde und der Grünen Liga.
Bei der Erarbeitung von Stellungnahmen durch das LaN oder die Naturschutzverbände sind weitere Informationen von betroffenen Bürgern sehr hilfreich. Diese Personen sollten aus der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens kommen und im Idealfall Vorkenntnisse im Bereich der Biotop- und Artenvielfalt über den betroffenen Lebensraum besitzen.
Werden Sie aktiv, wenn Ihre unmittelbare Umgebung bedroht ist und helfen Sie mit, Kenntnisse über den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt zu sammeln und zu kontrollieren. Viele Arten sind gefährdet, einige sogar vom Aussterben bedroht!
Der BUND ist auf Ihre Informationen angewiesen, da es uns nicht möglich ist, dieses umfangreiche Wissen selbst aktuell zu halten.
Werden Sie Expert*in Ihrer eigenen Umwelt! Werden Sie einer von vielen Partnern vor Ort und unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrem Wissen.
Hier finden Sie einige Tipps zum Schreiben einer Stellungnahme (Vorlage).
Wenn Sie Interesse an einer Mitarbeit besitzen, melden Sie sich gern bei uns!
Weitere Einflussmöglichkeiten auf Planungsverfahren
Neben der Stellungnahme gibt es weitere Möglichkeiten, sich als Privatperson oder Gruppe gegen Entscheidungen oder Planungsvorhaben zu wehren, die die Natur beeinträchtigen.
Der Widerspruch
Wenn ein Verwaltungsakt vollzogen wurde, bei dem man persönlich betroffen ist, ist es grundsätzlich möglich, einen Widerspruch zu erheben. Die Widerspruchsmöglichkeiten sind dem Verwaltungsakt als Rechtsbehelfsbelehrung im Anhang zugefügt.
Die Widerspruchsfrist endet einen Monat nach dem Erhalt der Zustellung. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Widersprüche können nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden, wenn die eigenen Rechte des Widerspruchsführers verletzt wurden.
Da das Einlegen eines Widerspruchs kostenpflichtig sein kann, sollten Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erkundigen, in welchem Umfang für Sie Kosten entstehen können.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient der Überprüfung von Entscheidungen, die von der Verwaltung und ihren Mitarbeitern getroffen wurden. Diese wird bei der jeweiligen übergeordneten Instanz gestellt. Der Verwaltungsakt muß jedoch nicht automatisch rückgängig gemacht werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid kann im Zusammenhang mit öffentlichem Interesse einer Gemeinde beantragt werden. Durch diese Möglichkeit kann der Bürger Einfluss auf die Entscheidungen seiner Gemeinde nehmen.
Bürgerentscheide werden zuerst durch Bürgerbegehren durchgesetzt. Im Land Brandenburg sind diese Regelungen im §§ 20 der Gemeindeverordnung festgelegt.
Mit dem Bürgerentscheid kann ein endgültiger Beschluss der Gemeidevertretung aufgehoben werden. Dazu werden die Unterschriften von 25 Prozent aller Wahlberechtigten benötigt.
Petition
Das Petitionsrecht ist eine verfassungsrechtlich geschützte Beteiligungsmöglichkeit für Bürger*innen. In einer Petition können die Einzelnen sich durch Anregungen, Kritik oder Beschwerden schriftlich an alle Institutionen wenden.
Wenn eine Petition in den Landtag eingebracht werden soll, muss diese von einer Fraktion oder mindestens zehn Mitgliedern des Hauses getragen werden.