Mit der Ablehnung des Abschusses des Dobbrikower Wolfsrudels hat das Landesamt für Umwelt (LfU) Rückgrat im Umgang mit dem Wolf bewiesen und entsprechend den Voraussetzungen der Wolfsverordnung richtig gehandelt.
"Die Wolfsverordnung stellt ganz klar dar, unter welchen Bedingungen ein Wolf in Brandenburg geschossen werden darf und welche Voraussetzungen ein*e Tierhalter*in erfüllt haben muss um einen Abschuss im Rahmen der Wolfsverordnung zu ermöglichen", so Carsten Preuß, Landesvorsitzender des BUND Brandenburg.
Die Voraussetzungen für einen Abschuss lagen im eingereichten Antrag des Landwirts nicht vor. So fehlte ein wolfsabweisender Zaun zum Zeitpunkt der im Antrag angegeben Risse im Jahr 2017. Mit der Entscheidung das Dobbrikower Wolfsrudel nicht abzuschießen, zeigt das Landesamt für Umwelt, dass die Wolfsverordnung kein Freibrief zum Abschuss von Wölfen in Brandenburg ist.
"Trotz der Stimmungsmache gegen den Wolf hat das Landesamt für Umwelt richtig entschieden und ist nicht den Parolen von Bauernbund und Forum Natur Brandenburg gefolgt", so Preuß.
Die seit dem 2. Februar 2018 in Kraft getretene brandenburgische Wolfsverordnung regelt unter anderem, welche Maßnahmen Nutztierhalter*innen umgesetzt haben müssen, um einen Abschuss eines Wolfes oder eines Rudels zu rechtfertigen. So müssen wolfsabweisende Zäune errichtet oder Herdenschutzhunde eingesetzt werden. Erst wenn u. a. diese Maßnahmen nicht greifen, dürfen Wölfe geschossen werden. Die Umsetzung der Verordnung liegt beim Landesamt für Umwelt (LfU).