„Die neuen Klagemöglichkeiten werden Umweltverbände schlagkräftiger machen“

14. Februar 2024 | BUNDzeit, Kohle

Rechtsanwalt Remo Klinger über zivilrechtliches Vorgehen gegen Unternehmen, simple Tricks der Bundesregierung und die Fortentwicklung der Verbandsklagen

Remo Klinger ist einer der bekanntesten deutschen Rechtsanwälte im Umweltrecht. Die Kanzlei Geulen & Klinger sitzt mit insgesamt sechs Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Berlin. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz 2021 hat er unterstützt von der Deutschen Umwelthilfe mehr als 20 weitere Klimaklagen erhoben. Remo Klinger ist Honorarprofessor der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde und Mitherausgeber der Zeitschrift für Umweltrecht. Foto: Helen Nicolai

BUNDzeit: 2021 gehörten Sie zu den Anwälten, die das historische Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstritten haben, in dessen Folge die damalige Bundestagsmehrheit das Klimaschutzgesetz nachbessern musste. Im November 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geurteilt, dass die Bundesregierung gegen das Gesetz verstößt, indem sie für die Sektoren Verkehr und Gebäude keine Sofortprogramme bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen auflegt. Nun wird spekuliert, ob die Ampelkoalition das Klimaschutzgesetz so überarbeitet, dass die Sektorenziele wegfallen. Wäre in diesem Fall eine erneute Klage in Karlsruhe fällig?

Remo Klinger: Was die Änderung des Klimaschutzgesetzes angeht, warten wir erst einmal die finale Fassung ab. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der Rechtsstreit, den wir gegen die Sofortprogramme gewonnen haben, jetzt nur noch verfassungsrechtlich entschieden werden kann, weil das Gesetz geändert worden ist. Der Rechtsstreit gegen die unzureichenden Sofortprogramme hat nämlich bewiesen, dass Klimaschutz eingeklagt werden kann und dass das, was im Gesetz steht, auch einzuhalten ist. Und sollte die Bundesregierung jetzt meinen, dass sie aus der Verurteilung des OVG Berlin-Brandenburg herauskommt, indem sie das Gesetz ändert, dann hat sie sich getäuscht. Wir führen ja nicht nur die Klageverfahren gegen die Sofortprogramme, sondern drei weitere Verfahren zum Klimaschutzprogramm, das die Bundesregierung vorlegen muss. Und das kann man nicht einfach aus dem Gesetz streichen, weil es dann gar kein Instrumentarium mehr gäbe, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Über die Rechtmäßigkeit des Klimaschutzprogramms wird am 1. Februar verhandelt. Und wenn wir gewinnen, muss die Regierung etwas ganz Ähnliches tun wie bei den Sofortprogrammen, nämlich alle diejenigen zusätzlichen Maßnahmen beschließen, die erforderlich sind, um unsere Klimaschutzziele einzuhalten. Und dies, ohne dass die Bundesregierung in der Lage ist, sich mit einer bloßen Gesetzesänderung ihrer Pflichten zu entziehen. Sie sehen: Wir versuchen alle juristischen Werkzeuge zu ergreifen, um solche simplen Tricks der Bundesregierung zu verhindern.

Geht es bei Verfahren mit Umweltbezug generell eher um harte Fakten oder neue Betrachtungsweisen?

Vor allem bei Naturschutzverfahren wird viel auf Tatsachenbasis entschieden, weil es dort auf Sachkenntnis und Fakten ankommt, etwa bei einem Straßenbauvorhaben quer durch ein Naturschutzgebiet. Bei den Klimaschutzverfahren dagegen sind die Fakten gar nicht so streitig, die sind bekannt. Hier versuchen wir, diese neuen Sachverhalte so in prozessuale Formen zu bringen, dass die Gerichte sagen: Damit können wir etwas anfangen – das ist nicht nur ein allgemeines gesellschaftliches oder wissenschaftliches Problem, sondern es passt in der Art und Weise, wie es vorgetragen wird, in unser Rechtssystem. Und wenn es noch nicht passt, muss es zumindest so vorgetragen werden, dass die Gerichte es als neues Problem rechtsfortentwickeln können. Es muss rechtsstrukturell handhabbar gemacht werden, was nicht immer leicht ist.

Wo sehen Sie derzeit die besten Hebel, um Umwelt und Naturschutz juristisch durchzusetzen?

Die interessantesten Rechtsfortentwicklungen haben sich bei den Klagerechten der Umweltverbände gezeigt, die im Wesentlichen auf der Aarhus-Konvention von 1998 fußen. Nur: Deutschland hat diesen völkerrechtlichen Vertrag höchst unzureichend umgesetzt und die Klagerechte der Verbände sehr eingeengt. Mit Verfahren haben wir erreicht, dass die Gerichte diese Klagerechte Stück für Stück weiterentwickelt haben und der Gesetzgeber zuletzt 2017 gezwungen wurde, das auch gesetzlich so festzulegen. Momentan läuft ein erneuter gesetzlicher Anpassungsprozess. Zukünftig können die Verbände nahezu jeden Verstoß gegen Umweltschutzregelungen vor Gericht bringen, so wie es die Aarhus-Konvention verlangt. Das althergebrachte Bild von Verbandsklagen wird sich dadurch verändern. Wenn Umweltverbände früher vor allem gegen etwas klagten, sei es ein Schweinemaststall oder eine Straße, klagen sie nun auch auf etwas. Auf saubere Luft, auf sauberes Wasser, auf Einhaltung der Klimaschutzziele. Diese neue Möglichkeit wird die Umweltverbände schlagkräftiger machen und den Umweltschutz verbessern.

Sind die Gerichte ausreichend ausgestattet, um mehr Verfahren in einer akzeptablen Zeit zu führen?

Ja und nein. Zum einen muss man wissen, dass wir in ganz Deutschland vor den Verwaltungsgerichten mehr als 200.000 erledigte Verfahren im Jahr haben. Davon machen Umweltverbandsklagen gerade einmal 50 bis 60 aus. Selbst eine Erweiterung der Klagerechte wird die Gerichte also nicht überlasten. Richtig ist aber, dass diese Verfahren inhaltlich komplex sind, nicht alle Oberverwaltungsgerichte wissenschaftliche Beschäftigte haben und es zu wenige Richterinnen und Richter gibt. Die personelle Ausstattung der Gerichte ist also schon jetzt insgesamt verbesserungsbedürftig, unabhängig von den Umweltverbandsklagen.

Wie stehen die Chancen, Verursacher von Umwelt und Klimaschäden für Schäden zivilrechtlich zu belangen? Bekanntester Fall ist wohl der derzeit in zweiter Instanz laufende Prozess eines peruanischen Bauern gegen RWE.

Es gibt nicht nur diesen Fall, wo es um konkreten Schadensersatz geht, sondern auch zivilrechtliche Unterlassungsklagen, die wir für die Deutsche Umwelthilfe gegen Mercedes-Benz, BMW und Wintershall Dea führen und die Roda Verheyens Kanzlei für Greenpeace gegen VW führt. Emittenten, die mehr Treibhausgase als mancher EU-Staat ausstoßen, sollen dadurch auf einen Paris-konformen Klimaschutzpfad verpflichtet werden. Dazu versuchen wir erstens die Klimaschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und zweitens die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, die etwa in der Entscheidung eines niederländischen Gerichts im Fall Shell zum Ausdruck gekommen sind, ins deutsche Zivilrecht zu übersetzen. In den instanzgerichtlichen Verfahren haben wir jeweils verloren und sind in den Verfahren zu BMW und Mercedes-Benz beim Bundesgerichtshof. Wenn man seinen Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegt man dem Grundgesetz. Und das Grundgesetz verpflichtet zu Klimaschutz – den Staat unmittelbar, die privaten Großemittenten mittelbar, das wollen wir durchsetzen.

Das Interview führte Sebastian Petrich. Es erschien in der BUNDzeit 2024-1. Mehr zum Schwerpunktthema Nachhaltigkeit:

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