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Lausitz-Zerstörung weiter erlaubt

05. August 2022 | BUNDzeit, Kohle

Reichen die Rückstellungen, die der Braunkohlekonzern LEAG für die Rekultivierung der Tagebaue gebildet hat? Dem Verwaltungsgericht Cottbus schon. Umweltschützer*innen sind entsetzt.

Ob in der Lausitz oder im Rheinischen Revier: Braunkohleförderung zerstört Landschaft. Hier Proteste gegen den Tagebau Hambach 2018. Foto: Björn Obmann

Weil er der Auffassung ist, dass 215 Millionen Euro nicht reichen, um die Umweltschäden zu beseitigen, die Welzow- Süd II verursacht hat, klagte der BUND mit Unterstützung von ClientEarth gegen den Hauptbetriebsplan dieses Braunkohletagebaus. Ende Juli entschied das Verwaltungsgericht Cottbus, dass die LEAG weiterhin Kohle fördern darf – mit allen damit verbundenen Schäden für die Natur und insbesondere für das mit Sulfat aus dem Tagebau belastete Wasser. Im Lauf der Verhandlung räumte das Bergamt ein, dass es die auffällig niedrigen Kostenprognosen der LEAG niemals gutachterlich geprüft hatte. Der BUND schätzt die tatsächlichen Kosten auf drei bis zehn Milliarden Euro.

Das Bundesberggesetz regelt eindeutig, dass Betriebspläne für Tagebaue nur dann erteilt werden dürfen, wenn für die notwendige Rekultivierung ausreichend Rechnung getragen wird. Was aber, wenn der Tagebaubetreiber in die Insolvenz geht? Nachdem die LEAG im Frühjahr kurzfristig durch einen Milliardenkredit der staatlichen KfW gestützt werden musste, ist die Frage nach den Sicherheitsleistungen keine ganz fernliegende. Auch schon ohne den von der Bundesregierung angestrebten Kohleausstieg 2030 ist völlig unklar, wie die LEAG die nötigen Rücklagen erwirtschaften will. Zudem rechnet die LEAG mit Entschädigungszahlungen aus dem Kohleausstiegsgesetz, deren Zulässigkeit die EU-Kommission bezweifelt und prüft.

Als Teilerfolg werten BUND und ClientEarth, dass sich die LEAG nicht mit ihrem Ansinnen durchsetzen konnte, die Klage als unzulässig abzuweisen. Zivilgesellschaftliche Organisationen können also weiterhin für Schutz der Umwelt vor Gericht gehen. Ein zweiter bescheidener Lichtblick: Das Gericht wies darauf hin, dass bei künftigen wasserrechtlichen Genehmigungen die Sulfatbelastung aus dem Tagebau berücksichtigt werden muss.

Angesichts der Tragweite dieses Urteils schließen BUND und ClientEarth weitere rechtliche Schritte nicht aus. Sollte die jetzige Entscheidung Bestand haben, wackelt mit dem Verursacherprinzip ein wesentlicher Pfeiler des Umweltrechts. Leidtragende sind die Steuerzahlenden, die für die Ewigkeitskosten der Braunkohleförderung aufkommen müssen.

Dieser Artikel erschien in der BUNDzeit 22-3.

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