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BUND: Neue Genehmigung für Welzow-Süd muss Bergbaufolgekosten absichern

18. Dezember 2019 | Kohle

Widerspruch gegen umfangreiche Schwärzungen in Vorsorgedokumenten eingelegt

Tagebau Welzow-Süd in Brandenburg, Foto: BUND Brandenburg  (BUND Brandenburg)

Der Brandenburger Energieversorger LEAG gerät zunehmend unter Druck: Umweltexpert*innen fordern, dass der Kohlekonzern für die Schäden, die der Tagebau Welzow-Süd hinterlässt, in voller Höhe aufkommt. Der neue Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau – der alte läuft Ende des Jahres aus - soll daher nur genehmigt werden, sofern die Betreiberin LEAG ausreichende Sicherheiten leistet. Das fordert der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Brandenburg und beruft sich dabei auf eine Nebenbestimmung des letzten Hauptbetriebsplans vom 23.12.2016, die genau dieses vorsieht.[i]

Der Umweltverband hat bereits am 21. August dieses Jahres zusammen mit der Umweltrechtsorganisation ClientEarth beim Landesbergamt (LBGR) die Festsetzung von Sicherheitsleistungen beantragt [Antrag als PDF], damit am Ende nicht die Steuerzahler*innen auf den Kosten der Wiedernutzbarmachung des Tagebaugebiets sitzen bleiben. Auch im Koalitionsvertrag der neuen rot-schwarz-grünen Regierung steht, dass die Erhebung von Sicherheitsleistungen „intensiv geprüft“ werden solle.

Dazu sagt Franziska Sperfeld, stellvertretende Vorsitzende beim BUND Brandenburg: „Wir haben in unserem Antrag ausführlich begründet, warum Sicherheitsleistungen notwendig sind. Die sogenannte Vorsorgevereinbarung, welche seit Erlass des letzten Hauptbetriebsplans unterzeichnet wurde, wird nicht verhindern, dass am Ende die Allgemeinheit auf den Folgekosten der Kohletagebaue sitzen bleibt. Sie ist eine Wette auf die unsichere Zukunft der LEAG.“

Ida Westphal, Juristin bei ClientEarth, fügt hinzu: „Die Genehmigungen für den Tagebau müssen das Risiko für Mensch und Umwelt abbilden. Die nun anstehende Genehmigung riskiert, sich in Widerspruch zur geltenden Rechtslage zu setzen, wenn das Risiko nicht durch Sicherheitsleistungen abgedeckt wird. Denn alles andere steht nicht im Einklang mit dem Verursacherprinzip, das auch im Bergrecht verankert ist.“

Lückenhafte Informationen erlauben keine Überprüfung – Widerspruch eingereicht

Weiterhin kritisieren die beiden Umweltverbände die weitreichenden Schwärzungen in den Unterlagen zur Vorsorgevereinbarung. Die Akteneinsicht war im August mitbeantragt worden. „Es wurde alles geschwärzt, was auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinweist, weil das angeblich die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens benachteiligen könnte. Nun, manchmal ist keine Antwort auch eine Antwort“, so Sperfeld dazu.

Vor der Öffentlichkeit verborgen bleiben soll auch die Finanzausstattung des Sondervermögens, mit dem die Folgekosten zukünftig gedeckt werden sollen. Die Zweckgesellschaft, die laut Vorsorgevereinbarung dieses Sondervermögen verwalten soll, ist als 100-prozentige Tochter der LE-B AG (d.h. der Bergbausparte der LEAG) geplant. Sperfeld: „Es ist frappierend, dass alle Informationen, die einen Hinweis darauf geben könnten, ob die Zweckgesellschaft zeitnah ausreichend Mittel anhäufen kann, für die Öffentlichkeit grundsätzlich unter der Prämisse von Geschäftsgeheimnissen verborgen sein sollen. Jemand muss doch die Arbeit des Bergamtes und der Landesregierung überprüfen können.“ Im November war bereits herausgekommen, dass das Landesbergamt (LBGR) und das Wirtschaftsministerium keine eigenen Abschätzungen zu der Höhe der Folgekosten des Tagebaus Welzow-Süd haben und somit keine Überprüfung der Angaben der LEAG erfolgte.

Für das Landesbergamt ist indes klar: „Gründe für überwiegendes öffentliches Interesse“ der Akteneinsicht des BUND seien nicht ersichtlich.[ii] Der BUND und ClientEarth haben deshalb nun Widerspruch gegen die nur bruchstückhafte Informationsgewährung durch das LBGR eingelegt.

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[i] Die Formulierung im Hauptbetriebsplan Welzow-Süd vom 23.12.2016 lautet: „Es wird darauf hingewiesen, dass das LBGR im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Energiemarktes und insbesondere der Lage des Unternehmens prüfen wird, ob die Zulassung des nächsten Hauptbetriebsplanes „Tagebau Welzow-Süd“ mit dem Geltungszeitraum ab 2020 von der Leistung einer Sicherheit gemäß § 56 Abs. 2 BBergG abhängig gemacht wird.“ (S. 4)

[ii] LBGR Schreiben vom 23.11.2019, S. 6

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