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Tagebaulärm über den Grenzwerten - Widerspruch des BUND abgelehnt

24. März 2017 | Energiewende, Kohle

Der Widerspruch des BUND Brandenburg gegen den Sonderbetriebsplan Immissionsschutz für den Braunkohletagebau Welzow-Süd wurde vom Landesbergbauamt (LBGR) als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um eine Frage des Umweltrechts handele.

Tagebau Welzow-Süd, Foto: BUND Brandenburg  (BUND Brandenburg)

Der Widerspruch des BUND Brandenburg gegen den Sonderbetriebsplan Immissionsschutz für den Braunkohletagebau Welzow-Süd wurde vom Landesbergbauamt (LBGR) als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um eine Frage des Umweltrechts handele. Damit werden die Menschen in der benachbarten Stadt Welzow in den nächsten Jahren nachts absehbar mit Tagebaulärm über den Grenzwerten - welche sogar teilweise noch zu hoch angenommen wurden - belastet.

"Trotz der von uns aufgeführten Ungereimtheiten in der Einstufung der Messorte sowie der absehbaren Grenzwertüberschreitungen wurden der LEAG keine Auflagen gemacht, um die Grenzwerte zu korrigieren und einzuhalten. Das Bergamt handelt hier wie bei der Verlegung der Eisenocker-Messstellen, um die Gewässer scheinbar sauberer zu machen", kritisiert Axel Kruschat, Landesgeschäftsführer des BUND Brandenburg.

Bereits in seiner im November letzten Jahres eingereichten Stellungnahme hatte der BUND Brandenburg kritisiert, dass an mehreren Stellen zu hohe Lärmgrenzwerte zu Grunde gelegt werden, indem eine fragwürdige Einordnung bezüglich der Bebauung um die Messstellen vorgenommen wird. An vier Orten werden die Grenzwerte für die Nacht nach den Prognosen in den nächsten Jahren regelmäßig überschritten. Im Zulassungsbescheid vom 21.12.2016 wurden diese Punkte unverändert genehmigt. Der BUND Brandenburg erneuerte daher mit dem Widerspruch seine Kritik.

Der BUND Brandenburg fordert:

  • Der Abstand des Tagebaus zur Wohnbebauung muss mindestens 1000 Meter betragen.
  • Da es sich bei den Lärmpegeln bisher lediglich um Berechnungen handelt, sind kontinuierliche Lärmmessungen an ausgewählten Immissionsorten durchzuführen. Die Lärmmessungen sollten auf Kosten des Bergbaubetreibenden durch unabhängige Ingenieurbüros erfolgen und mit dem Landesamt für Umwelt abgestimmt werden. Die Messergebnisse sind zu veröffentlichen. Bei Grenzwertüberschreitungen sind Maßnahmen zur Lärmminderung umzusetzen und nicht etwa die Messpunkte zu verlegen.
  • Die technischen Schutzmaßnahmen sind spätestens 2018 abzuschließen (und nicht 2021).
  • Da die Lärmgrenzwerte für die Nacht nicht eingehalten werden, muss im Sonderbetriebsplan eine Betriebsruhe für den Tagebau in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verbindlich festgeschrieben werden. 

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