Potsdam, 03. September 2025 – Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Brandenburg, fordert das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLEUV) auf, die Richtlinie „EBI 2025“ so zu ändern, dass Stallbau-Investitionen nur noch gefördert werden, wenn sie den höchsten Haltungsstufen für das Tierwohl entsprechen. Nachdem marktmächtige Supermärkte in Deutschland ankündigen, bis 2030 kein Fleisch mehr aus den Haltungsstufen 1 und 2 zu verkaufen, muss die Förderung für diese niedrigsten Haltungsformen beendet werden, zumal sie mit massivem Tierleid und hohem Antibiotikaverbrauch verbunden sind.
Der BUND Brandenburg fordert, dass für den Erhalt von staatlicher Förderung mindestens Haltungsform Stufe 4 („Auslauf/Weide“) – bzw. Stufe 5 (Bio) – erreicht werden muss. Damit würden Subventionen für nicht tiergerechte Ställe sowie Fehlförderungen vermieden werden und Betriebe wären vor absehbaren Absatzproblemen im Lebensmitteleinzelhandel nach 2030 besser geschützt.
„Wer heute baut, muss morgen noch verkaufen können und den steigenden Tierwohlanforderungen gerecht werden. Deutsche Supermärkte wollen Fleisch aus den untersten Haltungsstufen 1 und 2 bis 2025 bzw. 2030 auslisten. Deshalb muss die Förderung in Brandenburg für Ställe auf diesem Niveau beendet werden. Notwendig ist die Anpassung der Förderkriterien an die höchsten Tierschutzstufen, um das Tierwohl zu verbessern und Steuergeld verantwortungsvoll einzusetzen“, so Carsten Preuß, Vorsitzender des BUND Brandenburg.
Der BUND Brandenburg stellt deshalb folgende Forderungen an das MLEUV:
1. Förderkriterien anheben auf die höchsten Haltungsstufen: Stallbau sollte nur förderfähig sein, wenn er den höchsten Haltungsstufen für Tierwohl entspricht.
2. Übergang flankieren: Zeitlich befristete Aufstockung von Zuschüssen für Umrüstungen (Laufhof/Offenfront/Weideinfrastruktur), um den Anschluss an die Supermarktnachfrage nach höheren Haltungsstufen zu sichern.
3. Öffentliche Beschaffung ausrichten: Land/Kommunen fragen konsequent Stufe 4/5 nach.
4. Monitoring etablieren: Jährliche Wirkungsprüfung zu Tierwohl, Klima/Umwelt, Marktdurchdringung mit Nachsteuerung.
Richtlinie: https://mleuv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Richtlinie-EBI2025.pdf
Hintergrund Richtlinie für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen (EBI-Richtlinie)
1) Ausgangslage: EBI-Richtlinie und Marktentwicklung
Die Richtlinie EBI 2025 fördert Stallbau nur bei Erfüllung der Anlage 2 „besonders tiergerechte Haltung“ (Basis „B“ / Premium „P“).
B-Niveau erreicht je nach Tierart häufig nur Haltungsform Stufe 2 („Stall+Platz“) – ohne Außenklima/Auslauf.
Große Handelsketten haben für Eigenmarken-Frischfleisch Zielbilder ≥ Stufe 3/4 bis 2030 angekündigt. Anlagen, die heute nur Stufe 2 schaffen, tragen erhöhtes Absatzrisiko und bergen die Gefahr öffentlicher Fehlförderung.
2) Fachliche Begründung für Stufe 4 als Fördergrenze
Tierwohl: Stufe 4 verankert dauerhaften Auslauf/Weide plus strukturierte, eingestreute Liegebereiche; das verbessert Verhalten, Gesundheit und Robustheit.
Marktkompatibilität: Ab 2030 ist im LEH überwiegend ≥ Stufe 3/4 gefragt; Stufe-2-Ställe sind strategisch unsicher.
Effizienz der Förderung: Konzentration auf Stufe 4/5 vermeidet Lock-ins und richtet Investitionen auf gesellschaftliche Erwartungen und Marktanforderungen aus.
Klima/Umwelt: Mehr Weide- und Auslaufkonzepte erleichtern Nährstoffmanagement, fördern Bodengesundheit und können Emissionen pro Produkt senken (betriebsabhängig).
3) Einordnung der Anlage-2-Mindeststandards (B) zu Haltungsstufen (Kurzüberblick)
Schwein: ≥ Stufe 2 (mehr Platz, Beschäftigungsmaterial; ohne Außenklima).
Masthuhn: Stufe 2 (≤ 25 kg/m²); Stufe 3 erst mit Außenklimabereich/Kaltscharrraum.
Pute: in der Regel Stufe 3 (Kaltscharrraum/Wintergarten verpflichtend).
Pekingente: ≥ Stufe 3 (Auslauf + Bademöglichkeit).
Milchkuh: Stufe 2 (Laufstall, Tageslicht); mit Laufhof/Weide (P) Stufe 3.
Rindermast: Stufe 2; mit Offenfront/Laufhof Stufe 3.
Kälber: häufig Stufe 3 (Offenstall/Weideoption); mindestens Stufe 2.
Weitere Arten (Schaf/Ziege/Pferd/Eier): keine einheitliche Haltungsform-Stufenabbildung → keine klare Zuordnung.
4) Umsetzungsvorschläge für die Richtlinienänderung
- Zuwendungsvoraussetzung anheben: „Förderfähig sind Stallbau-Investitionen nur, wenn die Anforderungen der Haltungsform Stufe 4 (oder Stufe 5/Bio) erfüllt und auditierbar nachgewiesen werden.“
- Anlage 2 harmonisieren: Synchronisierung mit Stufe-4-Kriterien (Außenklima/Auslaufflächen, Einstreu, Strukturierung, Besatzdichten).
- Nachweisführung: Verpflichtende Zertifizierung und jährliches Monitoring über unabhängige Prüforganisationen; Sanktionsmechanik bei Abweichungen.
- Flankierende Förderung: Befristete Aufstockung der Fördersätze für Umrüstungen (Laufhof, Offenfront, Weideinfrastruktur, Gülle-/Mistlogistik) und Zins-/Tilgungszuschüsse.
- Öffentliche Nachfrage: Landes- und Kommunalverpflegung stellen auf Stufe 4/5 um (Planungssicherheit).
5) Fazit
Mit der Fokussierung auf Haltungsform Stufe 4/5 macht das Land Brandenburg die EBI-Förderung markt-, zukunfts- und tierwohlgerecht – und vermeidet Investitionen in Strukturen, die ab 2030 voraussichtlich keine stabile Abnahme mehr finden.