BUND Landesverband Brandenburg
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Petition online: "Mehr Baumschutz in Cottbus – Grün statt Grau!"

03. Dezember 2025

Die Petition des Cottbuser Kreisverbandes für einen besseren Baumschutz ist seit heute online. Der BUND Cottbus fordert seit Jahren einen besseren Baumschutz sowie eine Überarbeitung der Satzung. Anlass ist eine Aussage im November, dass die Satzung im kommenden Jahr überarbeitet werden soll.

Zur Petition: https://weact.campact.de/petitions/mehr-baumschutz-in-cottbus-grun-statt-grau?source=rawlink&utm_medium=recommendation&utm_source=rawlink&share=82687428-ce22-4fb0-aa1b-fbcce2961fc3

 

Hintergrundpapier des BUND Kreisverbandes Cottbus

“Mehr Baumschutz in Cottbus – Grün statt Grau!”

 

Zahlen und Fakten

Der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz) ist ein gemeinnütziger Verein und ist deutschlandweit vertreten. Der Landesverband Brandenburg engagiert sich seit Jahren beispielsweise im Wildkatzen- und Alleenschutz. Der Kreisverband Cottbus setzt sich seit über drei Jahren lokal dafür ein, Stadtgrün zu erhalten, indem er Bebauungspläne kritisiert und Baumbestandszahlen anfragt. 

Der Schutz von Bäumen ist unverzichtbar für eine sozial-ökologisch-gerechte Stadt. Bäume dienen als Luftfilter, Sauerstoffproduzent, Abkühler, Lebensraum und zur Erholung. Auch aus wirtschaftlicher Sicht tragen sie zum Ortsbild bei und werten Wohngebiete erheblich auf.

 

Baumbestandszahlen

Die Baumbestandszahlen zeigen in Cottbus / Chóśebuz einen hohen Baumverlust auf, auf welchen der BUND Cottbus seit drei Jahren regelmäßig aufmerksam macht. Die Zahlen werden seit 2010 nicht mehr veröffentlich und müssen über Einwohneranfragen erfragt werden, was wir als Kreisverband seit 2020 übernehmen. Eine Transparenz seitens der Stadtverwaltung ist ohne Anfragen seit 2020 nicht mehr gegeben. Der ehemalige Oberbürgermeister Frank Szymanski gab in seinem Bericht im Jahr 2010 bekannt, dass für jeden gefällten Baum zwei nachgepflanzt werden (Bericht nicht mehr abrufbar).

 

Die veröffentlichten Zahlen sehen jedoch wie folgt aus:

2010: 620 Fällungen / 406 Nachpflanzungen (Baumbilanz 2010)

2011 bis 2020 keine veröffentlichten Daten

2020 bis 2022: 305 Fällungen / 158 Nachpflanzungen (EWA 37_22)

2022 bis 2024: 234 Fällungen / 206 Nachpflanzungen (EWA 28_25)

2025: angefragt für die Stadtverordnetenversammlungen im Dezember 2025 (EWA 149_25)

 

Diese Zahlen zeigen sich bereits im Stadtbild mit vielen leeren Baumscheiben. 

 

Alleenbäume

In Cottbus sind zwischen 2020-2025 in den 60 Cottbuser Alleen insgesamt 177 Fällungen durchgeführt worden, worunter sich auch 6 Naturdenkmale befunden haben. Ungefähr 100 Ersatzpflanzungen stehen dabei noch aus. Begründet wird dies mit Abständen, schlechten Standortbedingungen und der Ermessensentscheidung der unteren Naturschutzbehörde. Ein Fehlstellenkataster wird zudem nicht geführt und der Umfang der tatsächlichen Nachpflanzungen kann nicht benannt werden (EWA 79_25)

Alleen stehen in Deutschland unter besonderem Schutz (s. Rechtsgrundlagen). Ersatzpflanzungen sind Pflicht und eine Abstandspflicht von mehr als 4 Metern zwischen Fahrbahn und Baum existiert nicht, was unser Alleengutachten (April, 2025, https://www.bund-brandenburg.de/service/presse/pressemitteilungen/news/bund-alleen-koennten-laengst-neu-erstehen/) auch noch einmal untermauert. 

 

Baumschutzsatzung

Die derzeit gültige Baumschutzsatzung der Stadt Cottbus bildet eine solide Grundlage zum Schutz einzelner Bäume im besiedelten Bereich. Aus Umwelt- und Naturschutzsicht bestehen jedoch deutliche Potenziale, um Biodiversität, Klimaresilienz und Artenschutz stärker zu berücksichtigen. Dieses Papier fasst wesentliche Stärken und Schwächen zusammen und formuliert konkrete Änderungsvorschläge – inklusive Anlehnung an gute Beispiele aus anderen Kommunen und an BUND-Mustersatzungen. 

Gemeinsam mit Stadtverordneten haben wir einen Antrag erarbeitet, welcher die Stadtverwaltung beauftragt hat, die Baumschutzsatzung dringend zu überarbeiten. Dieser Antrag ist mehrheitlich im Mai 2023 angenommen worden (AT-11/23). Eine Überarbeitung hat bis heute nicht stattgefunden.

Am 15.11.2025 ist im Hauptausschuss bekanntgegeben worden, dass es „im kommenden Jahr eine überarbeite Baumschutzsatzung geben wird.“ (Mitschnitt des Hauptausschusses, 1:26h)

Den Grund hierfür kennen wir nicht, da es seither hieß, dass eine Überarbeitung nicht notwendig sei. Dieser positiven Entwicklung möchten wir jedoch nun zuvorkommen, da eine Überarbeitung nicht unbedingt eine Verbesserung bedeutet. 

 

Strukturwandel und Bebauungspläne

Aktuelle Bebauungspläne in Cottbus zeigen, dass der Baumerhalt, auch temporär bis zu der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zum endgültigen Beschluss, keine große Priorität zu haben scheint. 

So sind bereits weit vor Baubeginn und noch vor der Beteiligung der Öffentlichkeit im Speicherquartier „Vetschauer Straße“ vorhandene Wälder gefällt worden. Baumverlust zeigt sich in vielen weiteren Baugebieten: Sondergebiet Forschung und Entwicklung an der Lagune, Wohnbebauungen in der Sielower Chaussee oder auch in der Waldparksiedlung in Gallinchen. Ein Ausgleich der Wälder findet zudem auch außerhalb der Stadt Cottbus / Chóśebuz statt.

Auch im Begründungstext des Flächennutzungsplans (S. 70) ist zu lesen, dass bereits jetzt schon die Spremberger Vorstadt und Ströbitz an Grünflächen unterversorgt sind. Das sind die Stadtteile, welche vom Strukturwandel besonders betroffen sind: Lausitz-Science-Park, Speicherquartier, Unimedizin und geplante „Schollen“ an der Lagune. Der Grün- und Baumschwund sind bereits real!

Cottbus / Chóśebuz als „Boomtown“ hat dem Stadtgrün Vorrang zu geben und muss dieses auch zu schützen. Als Profiteur des Strukturwandels, als Forschungsstandort und als zukunftsfähige Stadt muss Cottbus die Stadtentwicklung auch an ökologische und soziale Verhältnisse anpassen. Arbeitsplätze und Wohnungen allein machen diese Stadt nicht lebenswert.

 

1. Baumschutzsatzung überarbeiten & Baumschutz stärken: 

Verordnung statt Satzung! 

In Cottbus galt im Innenbereich die Baumschutzsatzung der Stadt Cottbus / Chóśebuz und im Außenbereich die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg. Mit dem Ziel der Deregulierung und des Abbaus bürokratischer Hemmnisse, wurde die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg außer Kraft gesetzt. Ohne Verordnung ist es im Außenbereich der Stadt Cottbus / Chóśebuz ohne Genehmigung und ohne Ersatzpflanzung möglich, Bäume zu fällen. Brandenburg an der Havel, Frankfurt an der Oder und Potsdam haben bereits eine Baumschutzverordnung.

 

Schutz von Habitat- und Altbäumen:

Die aktuelle Baumschutzsatzung schützt Strukturen nicht explizit. Bäume mit Höhlen, Horsten, Faulstellen, Pilzkonsolen oder sonstigen Strukturen sind potentielle Habitatbäume, oftmals im höheren Alter. 

Es wird auf artenschutzrechtliche Vorschriften verwiesen, es fehlt aber eine konkrete Verfahrensregelung. Weder ist festgelegt, wie Brutstätten, Fledermausquartiere oder andere geschützte Arten bei Fällung und starken Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen sind, noch gibt es einen Hinweis auf die Pflicht zur artenschutzrechtlichen Prüfung. Ein Vermerk zur gesetzlichen Schnittzeit-Beschränkung fehlt. Insbesondere für die „Baumpflege“ sind diese Punkte essentiell. 

 

Schutz von weiteren Gehölzen

Geschützt sind im Wesentlichen nur Einzelbäume ab einem bestimmten Stammumfang. Hecken, Feldgehölze, Strauchgruppen, Großsträucher und Klettergehölze werden nicht erfasst. Andere Kommunen (z.B. Leipzig) schützen auch explizit diese Gehölze, weil sie für Vernetzung, Brutplätze und Strukturvielfalt entscheidend sind. Pappeln werden zudem nicht geschützt. Zumindest heimische Pappeln (keine Hybride) sollten regulär geschützt werden.

Obstbäume sind zudem erst ab 100 cm Stammumfang geschützt und Streuobstbestände werden nicht hervorgehoben, obwohl sie zu den artenreichsten Biotoptypen in unserer Kulturlandschaft zählen. 

 

Schutz von Totholz

Abgestorbene Bäume müssen in Cottbus nicht ersetzt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dies problematisch, da stehendes und liegendes Totholz wichtige Strukturen für zahlreiche Artengruppen (Fledermäuse, Holzkäfer, Spechte, Pilze) darstellt. Totholz wird in Städten weniger. Die Landkreise OSL und SPN errichten bereits stehende Totholzpyramiden. Auch ein Stehenlassen des Hauptstammes ist denkbar.

 

Gleichwertiger und ökologischer Ausgleich

Das derzeitige System unterschätzt Habitat- und Altbäume. Die lineare Staffelung der Ersatzpflanzungen bildet den ökologischen und klimatischen Wert von sehr großen Bäumen nur unzureichend ab. Ein Ausgleich muss ökologisch, gerecht und gleichwertig stattfinden. Im Einzelfall können nach der derzeitigen Satzung weniger Bäume mit höheren Umfängen nachgepflanzt werden – diese Regelung lehnen wir strikt ab.

 

Definition der Baumpflege

Es ist klar zu definieren, dass Kappungen als baumzerstörende Maßnahmen gelten und unzulässig sind. Zulässig sind ausschließlich fachgerechte Maßnahmen anerkannter Regelwerke (z.B. ZTV-Baumpflege). Erhebliche Eingriffe dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Die Begutachtung der abgestorbenen Bäume hat ebenso durch qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

 

Wir weisen zudem daraufhin, dass Natur zu schützen, zu erhalten und auch zu mehren ist. Die Ziele des Naturschutzes sind im § 1 des BNatSchG formuliert. Auch die europäische Wiederherstellungsverordnung sieht vor, dass bis 2030 der Stadtnatur keine weiteren Areale oder Überschirmung durch Stadtbäume verloren gehen. Ab 2030 sollen diese Flächen zunehmen, zum Beispiel durch zusätzliche Parks, Baumpflanzungen, Dachbegrünung oder entsiegelte Plätze. Städte mit mehr als 10.000 Einwohner*innen sind dabei besonders in der Pflicht.

 

2. Alleen erhalten:

Alleen schnellstmöglich nachpflanzen!

Alleen gelten als besonders schützenswerte Landschaftsbestandteile. Allein zwischen 2020-2025 sind bereits 100 Leerstellen auffindbar. Die Stadt Cottbus / Chóśebuz hat nachzuweisen, wie hoch der Verlust an Alleenbäumen insgesamt, auch für die Jahre davor, ist. Außerdem fordern wir, dass klar benannt wird, wie viele von diesen Bäumen nicht als „zumutbare Nachpflanzung“ gelten und mit welcher Begründung. 

 

Wir verweisen ausdrücklich auf den § 17 des BbgNatSchAG: „(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen.“

 

3. Transparenz schaffen & Gelder bereitstellen:

Wir fordern Transparenz! Die Stadt Cottbus / Chóśebuz hat jährlich einen Baumschutzbericht zu veröffentlichen, ähnlich wie es bis in das Jahr 2010 geschehen ist. Die Anzahl der Fällgenehmigungen, Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen, Bestandsentwicklung und bereits absehbare Bauvorhaben mit Baumverlust sind zu benennen.

Ein mittelfristiger Aufbau eines öffentlichen zugänglichen Baumkatasters für Straßen- und Parkbäume ist durchzuführen.

Die anerkannten Naturschutzverbände sind über Baumfällungen mit mehr als 10 Bäumen rechtzeitig zu informieren und ggf. Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Berlin hat es vorgemacht: Wir fordern, dass geprüft wird, wie Geld aus dem Sondervermögen für Bäume genutzt werden kann. Alternativ muss eine andere Lösung gefunden werden. So kann durch Sonderabgaben von Wind- und Solarenergie lokaler Baumschutz gefördert werden. Hier sind feste Zusagen zu geben, wie viel Geld jährlich für Baumschutz und Nachpflanzungen (außerhalb der gesetzlichen Nachpflanzpflichten!) bereitgestellt werden kann. Durch den aktuellen Sparhaushalt dürfen Maßnahmen zum Klima-, Natur- oder hier konkret zum Baumschutz nicht vernachlässigt werden. 

 

4. Baumschutz in Bebauungsplänen verankern

Der Baumschutz ist in der Baumschutzsatzung und in der Planungsphase explizit zu verankern. Wir fordern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Baumbestands- und Schutzplans bei Bauanträgen. Es ist festzuhalten, dass Anforderungen an Baustelleneinrichtungen und Wurzelschutz durchzuführen sind, beispielsweise durch Absperrungen oder Verlagerung der Materialien außerhalb des Wurzelbereiches. Zudem muss es strenge Kriterien geben: Bäume müssen Vorrang haben. Stadtgrün ist auch nach der europäischen Wiederherstellungsverordnung zu erhalten. Fällgenehmigungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben werden nur erteilt, wenn Erhaltungsalternativen nachweislich geprüft worden sind.

Baumfällungen müssen bis nach den Öffentlichkeitsbeteiligungen aufgeschoben werden. Bei konkreten Bedenken ist der Öffentlichkeit der Schutzgegenstand bisher schon entfernt worden. 

 

Rechtsgrundlagen

BNatSchG § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

BNatSchG § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

BNatSchG § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

BbgNatSchAG § 17 Alleen

 

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