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Zur Berufung des Landestierschutzbeauftragten: Aktionsbündnis stellt Frage nach Befugnissen und Rechtsgrundlage

24. April 2017 | Massentierhaltung, Landwirtschaft

Das Aktionsbundnis Agrarwende Berlin-Brandenburg begrußt die erfolgte Berufung des Landestierschutzbeauftragten fur das Land Brandenburg. Gleichzeitig mahnen die Initiatoren des Volksbegehrens gegen Massentierhaltung aber noch einmal die Offenlegung der Rechtsgrundlage und der konkreten Befugnisse des Tierschutzbeauftragten beim zuständigen Verbraucherschutzministerium an.

Schweine, Foto: Axel Heinzel-Berndt/BUND Brandenburg Schweine  (Axel Heinzel-Berndt/BUND Brandenburg)

Das Aktionsbündnis Agrarwende Berlin-Brandenburg begrüßt die erfolgte Berufung des Landestierschutzbeauftragten für das Land Brandenburg. Gleichzeitig mahnen die Initiatoren des Volksbegehrens gegen Massentierhaltung aber noch einmal die Offenlegung der Rechtsgrundlage und der konkreten Befugnisse des Tierschutzbeauftragten beim zuständigen Verbraucherschutzministerium an.

„Wir begrüßen, dass es jetzt - ein Jahr nach dem Volksbegehrenskompromiss - einen Tierschutzbeauftragte für das Land Brandenburg endlich gibt,“ sagte Axel Kruschat, Geschäftsführer des BUND Brandenburg und Sprecher des Volksbegehrens gegen die Massentierhaltung, „damit er mit der Arbeit aber beginnen kann, braucht es eine Rechtsgrundlage, in der vor allem Betretungsbefugnisse für Tierhaltungsanlagen geregelt sein müssen.“ ergänzte er.

Mit der Berufung eines Landestierschutzbeauftragten kommt die Landesregierung nun dem Parlamentsbeschluss vom 19.04.2016 nach, auf Initiative des Volksbegehrens gegen Massentierhaltung in Brandenburg hin die Stelle eines hauptamtlichen Tierschutzbeauftragten einzurichten.

Der Tierschutzbeauftragte ist laut Landtagsbeschluss unabhängig tätig und „(...)wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Er/Sie wird die Landesregierung in Fragen der Tierhaltung beraten und zu fachlichen und rechtlichen Fragen Stellung nehmen, Ansprechperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände und Tierhalter sein, ihm/ihr bekannt gewordene Verstöße gegen Tierschutzrecht und Missstände gegenüber den zuständigen Behörden beanstanden, Initiativen zum Tierwohl entwickeln und umsetzen und eine aktive Information der Öffentlichkeit betreiben. Er/Sie ist berechtigt, Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren zum Bau von Stallanlagen mit obligatorischer Umweltverträglichkeitsprüfung abzugeben.“

Unklar ist dem Aktionsbündnis bisher, auf welcher Rechtsgrundlage der Tierschutzbeauftragte mit welchen Kompetenzen hinsichtlich des umfangreichen Aufgabenprofils genau arbeiten wird. Dies ist aber entscheidend, damit er über eine reine Beratungsfunktion hinaus für den Tierschutz auch wirksam tätig werden kann.  

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