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BUND Brandenburg: Braunkohlenplan Welzow-Süd II schnellstmöglich aufheben. Andernfalls droht Schadensersatz!

19. September 2019 | BUND, Energiewende, Klimawandel, Kohle

Die 2014 von der Landesregierung beschlossene Verordnung über den Braunkohlenplan „Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II“ muss schnellst möglich aufgehoben werden. Andernfalls drohen dem Land Brandenburg erhebliche Schadensersatzforderungen durch den Tagbaubetreiber LEAG.

Laut MOZ vom 13.09.2019 scheut sich die SPD vor der Aufhebung des Braunkohlenplans für den Tagebau Welzow-Süd II aufgrund von befürchteten Schadensersatzforderungen seitens der LEAG. Trotz gegenteilig beantworteter Anfragen an die Landesregierung1 und an den parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages2 wird diese Behauptung auch im Rahmen der Sondierungsgespräche über die neue Landesregierung ins Feld geführt.

Die Einschätzung vieler juristischer Gutachten lautet: Aus dem Braunkohlenplan lässt sich kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung eines Tagebaus ableiten. Wenn die LEAG aber einen Antrag für einen Rahmenbetriebsplan auf Grundlage des bestehenden Braunkohlenplans stellt, ändert sich die Situation. Dann befindet man sich in einem gebundenen Verfahren, das sich danach richtet, was im Braunkohlenplan steht. Und dort ist der Braunkohleabbau bis 2042 festgeschrieben.

„An dem auf Grund des Betriebsplanantrages bestehenden Genehmigungsanspruch kann auch kein Kohlekompromiss etwas ändern“, sagt Franziska Sperfeld, stellvertretende Landesvorsitzende des BUND Brandenburg. „Der Antrag müsste dann von der LEAG zurückgezogen werden, wozu man den Konzern nur finanziell motivieren kann. Sollte es aufgrund eines Rahmenbetriebsplans zu Schadensersatzforderungen durch LEAG kommen, muss Brandenburg allein dafür aufkommen und kann keine Unterstützung von der Bundesregierung erwarten. Es ist vielmehr so, dass durch diese Handlungsweise die Unterstützung des Strukturwandels in der Lausitz gefährdet wird. Die Finanzmittel des Bundes sollen dabei mithelfen die Klimaschutzziele ohne wirtschaftliche Einbußen zu erreichen. Diese Hilfen werden nur zu rechtfertigen sein, wenn Brandenburg auch bereit ist, die entsprechenden Planungen wie den Braunkohleplan Welzow Süd II aufzuheben. Verantwortliche Politik wäre es den Braunkohleplan so schnell wie möglich aufzuheben.“

Spätestens die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Welzow-Süd I habe gezeigt, dass der Braunkohlebedarf nicht mehr vorhanden ist, um Umsiedelungen zu rechtfertigen. Trotzdem mute man den Bewohnerinnen und Bewohnern der betroffenen Gemeinden zu, weiter in einem Schwebezustand zwischen erwartetem Braunkohlausstieg und der Umsiedlung zu leben. „Mal davon abgesehen, dass das Hin und Her zwischen Umsiedlung und Verschiebung der Umsiedlung schon ein riesiger Skandal ist, stellt das Festhalten am Braunkohlenplan für diese Gemeinden ein gewaltiges Hindernis für den Strukturwandel dar“, so Franziska Sperfeld.

Hintergrund:

1) Siehe Landtagsdrucksache 6/10901 dort heißt es: Frage 3: Kann das Bergbauunternehmen LEAG aus dem 2014 beschlossenen Braunkohlenplan ein Anrecht auf Entschädigung ableiten, wenn der Braunkohlenplan vor Genehmigung eines Rahmenbetriebsplanes aufgehoben oder wesentlich geändert wird? zu Frage 3: Die Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) vom 21. August 2014 (GVBl. II/14, [Nr. 58]) legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Der Braunkohlenplan entfaltet keine Genehmigungswirkung und begründet keine Ansprüche Dritter, so dass dessen Aufhebung oder Änderung allein nicht zu Entschädigungsansprüchen führt. Entschädigungsansprüche können bestehen, wenn Genehmigungen (z.B. Betriebsplanzulassungen) widerrufen werden. Dem Betroffenen ist in dem Fall der Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 49 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

2) Braunkohleplanung in Brandenburg, Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes vom 25.07.2014, Autor Rolfdieter Bohm

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