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Absicherung der Folgekosten unzureichend: BUND legt Widerspruch gegen den neuen Hauptbetriebsplan für den Tagebau Welzow-Süd ein

14. April 2020 | Kohle

Gemeinsame Pressemitteilung von BUND Brandenburg und ClientEarth

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Brandenburg hat gemeinsam mit der Umweltrechtsorganisation ClientEarth Widerspruch gegen den neuen Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau Welzow-Süd für die Jahre 2020-2022 eingelegt. Die neue Genehmigung stelle nicht sicher, dass die Betreiberin LEAG die Folgekosten nach Schließung des Tagebaus tragen wird. Damit fehlt es nach Auffassung des BUND an einer grundlegenden bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzung.

Der BUND Brandenburg und ClientEarth hatten bereits im August 2019 das Landesbergamt aufgefordert, gegenüber der LEAG (bzw. dessen Bergbausparte LE-B) Sicherheitsleistungen festzusetzen. Der Hauptbetriebsplan macht nun erstmals Aussagen zu Sicherheitsleistungen. Die Auflagen im neuen Hauptbetriebsplan stellen jedoch nach wie vor nicht sicher, dass die Kosten für eine spätere Rekultivierung abgedeckt sind. 

Franziska Sperfeld, Vorsitzende des BUND Brandenburg erklärt: „Wir begrüßen, dass unser Antrag auf Sicherheitsleistungen offenbar dazu geführt hat, dass sich das Bergamt nun erstmals im neuen Hauptbetriebsplan überhaupt mit der Frage der finanziellen Absicherung der bergbaulichen Folgelasten auseinandergesetzt hat. Allerdings ist das bisher vorgesehene Konstrukt von sogenannter Vorsorgevereinbarung und Zweckgesellschaft in unseren Augen nach wie vor grundsätzlich ungeeignet, um die Nachsorge zu sichern.

Im Detail kritisieren die Umweltorganisationen am neuen Hauptbetriebsplan zum Beispiel die Verschiebung der Sicherung eines Großteils der Mittel in die Zukunft – in Form der noch zu überarbeitenden Vorsorgevereinbarung. Damit umgeht der neue Hauptbetriebsplan die Zulassungsvoraussetzungen, die bereits zum Zeitpunkt der Zulassung erfüllt sein müssen. Die aktuelle Vorsorgevereinbarung vom Juli 2019 berücksichtigt zudem noch nicht den Kohleausstieg bis 2038 bzw. 2035 und ist daher überholt. So beruht das Ansparkonzept beispielsweise auf einem positiven Cashflow in den kommenden Jahrzehnten. Nicht nur Studien gehen jedoch davon aus, dass Unternehmen mit Kohle künftig keine Gewinne mehr erzielen werden. Auch das Landesbergamt selbst äußert entsprechend Zweifel in dem angegriffenen Zulassungsbescheid. Die beiden Organisationen erwarten daher nun vom Landesbergamt, dass dieses seinen Verpflichtungen nachkommt und den Hauptbetriebsplan für Welzow-Süd so überarbeitet, dass er die gesetzlichen Vorgaben des Bundesberggesetzes erfüllt.

Der rechtswidrige Zustand bei der finanziellen Absicherung der bergrechtlichen Folgelasten muss endlich beendet werden. Weder der alte noch der neue Hauptbetriebsplan sichern die Rekultivierung nach Tagebauende ausreichend“, schlussfolgert Ida Westphal, Juristin bei ClientEarth. „Die Erwartung von Entschädigungen im Zuge des Kohleausstiegs vermag hieran nichts zu ändern, da nach dem Bergrecht die LEAG in der Pflicht steht.

Nur mit der Festsetzung von Sicherheitsleistungen kann gewährleistet werden, dass die Betreiber von Tagebauen ihrer Verantwortung auch nachkommen, nach Beendigung des Abbaus auch die Kosten für die Rekultivierung zu tragen. Werden keine ausreichenden Sicherheitsleistungen gefordert, besteht das Risiko, dass die hohen Rekultivierungskosten nach Schließung des Tagebaus Welzow-Süd an den Steuerzahler*innen hängen bleiben und das Verursacherprinzip ausgehebelt wird.

  • Den Widerspruch finden Sie hier.


Hintergrund:

Die Umweltorganisationen BUND und ClientEarth kritisieren im Detail die folgenden Punkte des neuen Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau Welzow-Süd:

  • Der neue Hauptbetriebsplan verweist zur Absicherung der Rekultivierungskosten vor allem auf die „Vorsorgevereinbarung“. Die „Vorsorgevereinbarung“ erfüllt die Zulassungsvoraussetzung nicht, da sie nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Finanzmittel in ausreichender Höhe und zum jeweils ausreichenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
  • Die  „Vorsorgevereinbarung“ beruht weder auf unabhängigen Kostenprüfungen noch gewährleistet sie sichere Anlageformen und Insolvenzfestigkeit, sie setzt vielmehr auf unsichere wirtschaftliche Verhältnisse der LE-B, die zudem durch den beschlossenen Kohleausstieg noch unsicherer werden.
  • Welche Vermögensgegenstände in die Zweckgesellschaft konkret eingebracht werden sollen, ist ebenso unbekannt wie das weitere, der „Vorsorgevereinbarung“ zugrunde liegende Ansparkonzept.[1]
  • Ebenso nicht öffentlich zugänglich ist auch die Anlagerichtlinie des anzusparenden Sondervermögens. Es ist deshalb mindestens unklar, dass hochriskante Anlegeformen oder Investitionen in Zusammenhang etwa mit Kohleabbau- und -verstromungsaktivitäten ausgeschlossen sind.
  • Die „Vorsorgevereinbarung“ und die in ihrer Folge geplante Schaffung eines Sondervermögens sind nicht insolvenzfest. Das folgt bereits daraus, dass es bei Insolvenz der LE-B keine weiteren Mittelzuführungen an das Sondervermögen gibt und eine Insolvenz der LE-B daher direkt auf die Zweckgesellschaft und somit auf die (vermeintliche) Sicherheit durchschlägt.
  • Die „Vorsorgevereinbarung“ lässt sich nicht durch Anpassung „heilen“, da sie auf der Abhängigkeit der jährlichen Mittelzuführungen vom operativen Cashflow basiert. Der durch diese Grundkonstruktion der „Vorsorgevereinbarung“ bedingte Sicherheitsmangel lässt sich auch nicht durch eine „Anpassung der Vorsorgevereinbarung“ an den früheren Kohleausstieg beheben.

[1] Die insoweit maßgebliche Anlage 3 mit dem Ansparkonzept zur „Vorsorgevereinbarung“ ist nicht öffentlich zugänglich, ihre Übersendung ist dem BUND Brandenburg auch im Rahmen eines UIG-Verfahrens bis auf einen geringen und nicht aussagekräftigen Teil bislang vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe verweigert worden. Dagegen hat der BUND Brandenburg Widerspruch eingelegt.

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